Update: Individualsport im November 2020

<p>Die ab dem 2. November 2020 im Bundeslande NRW gültige Corona-Schutzverordnung <strong>untersagt den Freizeit- und Amateursportbetrieb</strong> der Vereine. In '§9 Sport' wird allerdings<strong> Individualsport</strong>, "alleine, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen" gestattet.</p>

<p>Da die <strong>Stadt Aachen für alle städtischen Sportflächen</strong> (Hallen und Außenplätze) <strong>eine Nutzung untersagt</strong> hat, gilt dies nur für Außenanlagen in Vereinsbesitz! Bitte beachten Sie hier unbedingt die Regelungen der jeweiligen Vereine!</p>

<p>Ziel muss es sein, auch durch Einschränkungen im Sport, das Infektionsgeschehen insgesamt zu reduzieren, damit wir nach einer Beruhigung der Lage wieder - wie in den letzten Monaten erprobt -  verantwortungsvoll unter Hygiene- und Infektionsschutzbestimmungen den Vereinssport aufnehmen können.</p>

<p>Die folgenden <strong>Erläuterung des Landessportbundes NRW</strong> veröffentlichen wir zur Verdeutlichung einiger Passagen der Corona-Schutzverordnung (Quelle).</p>

<h3><strong>Die für den November geltende Verordnung gibt unter § 9 „Sport“ im Wesentlichen vor:</strong></h3>

<hr />

<p><span class="text-primary"><strong>§9 (1):</strong></span><br /> 1. Sämtlicher Freizeit und Amateursportbetrieb in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist bis zum 30.11.2020 unzulässig.</p>

<ul class="ul-normal"> <li>Unter <em>„Freizeit – und Amateursportbetrieb“</em>  ist der gesamte <strong>Trainings- und Wettkampfbetrieb</strong> in allen Ligen unterhalb der in § 9(3) genannten Profiligen zu verstehen.</li> </ul>

<p>2. Ausgenommen von dem Verbot  ist der <strong>Individualsport</strong> allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen.</p>

<ul class="ul-normal"> <li>Unter dem zulässigen <em>„Individualsport“</em> wird die <strong>selbstorganisierte, individuell betriebene Sportausübung</strong> verstanden.</li> <li>Ausgeschlossen ist jeglicher Kontaktsport.</li> <li>Organisierter Trainings- und Sportbetrieb ist, ebenso wie die Ausübung von Mannschaftssport, nicht gestattet</li> <li>Der Individualsport in geschlossenen Räumlichkeiten, z. B.  In Sporthallen, Gymnastikräumen oder ähnlichen Funktionsräumen, ist nicht gestattet.</li> <li>Auf Außensportanlagen und im öffentlichen Raum darf er ausgeübt werden. Die Abstandsregeln gemäß Paragraph 2 der Coronaschutzverordnung sind in jedem Fall einzuhalten.</li> </ul>

 

<p><em><strong>Dazu einige Beispiele:</strong></em></p>

<ul class="ul-normal"> <li>Im Tennissport ist ein Einzel erlaubt, ein Doppel nicht gestattet, auch nicht mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes.</li> <li>Ein Golfplatz kann öffnen und an jedem Loch können z. B.  maximal zwei Personen oder bis zu zehn Personen aus einem Hausstand spielen.</li> <li>Das Lauftraining von zwei Spielern einer Spielsportmannschaft ist maximal zu zweit gestattet. Technikübungen mit dem Ball zu zweit sind gestattet.</li> <li>Leichtathletische Disziplinen können alleine, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes betrieben werden.</li> <li>Sport im Park, z.B. Yoga oder Pilates, alleine, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes, ist gestattet.</li> </ul>

 

<p>3.  <span class="text-primary"><strong>§ 9 (2)</strong></span><br /> Wie bisher: Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.</p>

<p>4. <span class="text-primary"><strong> §9 (3)</strong></span><br /> Wettbewerbe in <strong>Profiligen</strong> sind zulässig. Zuschauer sind untersagt</p>

<ul class="ul-normal"> <li>Unter Profiligen werden Ligen/Mannschaften gefasst, deren Sportlerinnen und Sportler <em>überwiegend ihren Lebensunterhalt aus dieser Tätigkeit</em> bestreiten.</li> </ul>

<p>5.  <span class="text-primary"><strong>§9 (4)</strong></span><br /> Das Training an den <strong>Bundes- und Landesstützpunkten</strong> ist in den olympischen Sportarten für die <strong>Kaderstufen</strong> OK, PK, EK, NK1, NK2 und im paralympischen Sport für die <strong>Kaderstufen</strong> PAK, PK, TK, NK1, NK2 sowohl im kontaktfreien Sport als auch im Kontaktsport in und auf den zum Stützpunkt gehörenden Sportanlagen zulässig. Die allgemeinen Regeln zum Hygieneschutz sind einzuhalten.</p>

<p>6.  <span class="text-primary"><strong>§ 12(2)</strong></span><br /> Der <strong>Rehabilitationssport</strong> im Sportverein und im Fitnessstudio ist nicht gestattet. Er ist nur erlaubt, wenn er unter der Anleitung von Dienstleistern im Gesundheitswesen durchgeführt wird.</p>